Steuerstrafrecht

Die häu­figste und prak­tisch re­le­van­teste Steu­er­straf­tat ist die in der Ab­ga­ben­ord­nung ge­re­gelte Steu­er­hin­ter­zie­hung. Die Ver­tei­di­gung ge­gen den Vor­wurf von Steu­er­hin­ter­zie­hung und an­de­ren Steu­er­straf­ta­ten weist ge­gen­über der Ver­tei­di­gung in an­de­ren De­likts­fel­dern deut­li­che Un­ter­schiede auf. So wer­den die Er­mitt­lun­gen bei­spiels­weise nicht, wie üb­lich, durch die Staats­an­walt­schaf­ten, son­dern durch die Fi­nanz­be­hör­den – ins­be­son­dere die Buß- und Straf­sa­chen­stelle und das Haupt­zoll­amt – geführt.

Als sinn­voll kann sich häu­fig auch eine prä­ven­tive Be­ra­tung im Hin­blick auf die Er­stat­tung ei­ner straf­be­frei­en­den Selbst­an­zeige ge­gen­über der Fi­nanz­be­hörde dar­stel­len. Da­mit die Selbst­an­zeige die ge­wünschte Wir­kung – näm­lich die Straf­frei­heit – ent­fal­tet, muss sie viel­fäl­tige Vor­aus­set­zun­gen er­fül­len. Eine sach­kun­dige Be­ra­tung ist hier unerlässlich.

In um­fang­rei­chen und schwie­ri­ge­ren Steu­er­straf­ver­fah­ren ist es auf­grund der ver­tief­ten Ex­per­tise im ma­te­ri­el­len Steu­er­recht von Vor­teil, zu­sätz­lich ei­nen Steu­er­be­ra­ter hinzuzuziehen.

Justitia
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