Verteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden

Die Ver­tei­di­gung von Ju­gend­li­chen (14- bis 17-Jäh­rige) und Her­an­wach­sen­den (18- bis 20-Jäh­rige) weist ei­nige Be­son­der­hei­ten ge­gen­über der Ver­tei­di­gung Er­wach­se­ner auf. Diese müs­sen dem Ver­tei­di­ger be­kannt sein, um eine ef­fek­tive Ver­tei­di­gung ge­währ­leis­ten zu kön­nen. Hierzu zählt ins­be­son­dere das Ju­gend­ge­richts­ge­setz, das viele Nor­men des Straf­ge­setz­bu­ches und der Straf­pro­zess­ord­nung über­la­gert. Die Straf­tat­be­stände, nach de­nen sich Ju­gend­li­che und Er­wach­sene straf­bar ma­chen kön­nen, sind aber die­sel­ben wie die des Erwachsenenstrafrechts.

Ju­gend­rich­ter tre­ten dem an­ge­klag­ten Ju­gend­li­chen ge­gen­über häu­fig in päd­ago­gisch-ver­ständ­nis­vol­ler Ma­nier auf. Dies hat je­doch nicht nur Vor­teile für den ju­gend­li­chen An­ge­klag­ten, denn lei­der wird die ge­setz­li­che Un­schulds­ver­mu­tung ge­rade von Ju­gend­ge­rich­ten im­mer wie­der auf­ge­weicht und vom Ju­gend­li­chen ein pro­zes­sual nicht ver­an­lass­tes Ge­ständ­nis ab­ver­langt. Hier be­darf es ei­nes Ver­tei­di­gers, der auch im Ju­gend­straf­ver­fah­ren wach­sam ist und den Frei­spruch als höchs­tes Ver­fah­rens­ziel nie aus den Au­gen verliert.

Justitia
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