Festnahme

Die Fest­nahme des Be­schul­dig­ten er­folgt häu­fig auf­grund ei­nes ge­richt­li­chen Haft­be­fehls. Manch­mal er­folgt aber auch eine vor­läu­fige Fest­nahme durch die Po­li­zei. Spä­tes­tens am Tag nach der Fest­nahme wird der Be­schul­digte dem Haft­rich­ter vorgeführt.

Auch hier wie­der die wich­tigste Re­gel: Schwei­gen Sie! Er­klä­ren Sie sich nicht zu den im Haft­be­fehl ge­äu­ßer­ten Vor­wür­fen! Be­ra­ten Sie sich zu­erst mit Ih­rem Verteidiger!

Wird der Haft­be­fehl ge­gen den Be­schul­dig­ten er­las­sen oder auf­recht er­hal­ten, be­fin­det sich der Be­schul­digte in Un­ter­su­chungs­haft. Un­ter­su­chungs­haft ist die schärfste staat­li­che Maß­nahme ge­gen ei­nen Be­schul­dig­ten wäh­rend ei­nes lau­fen­den Er­mitt­lungs­ver­fah­rens. Der Be­schul­digte wird von ei­nem Tag auf den an­de­ren aus sei­nem al­ten Le­ben ge­ris­sen und hat nicht mehr die Mög­lich­keit, seine per­sön­li­chen Dinge zu ord­nen. Der Voll­zug von Un­ter­su­chungs­haft führt häu­fig be­reits nach kur­zer Zeit dazu, dass der Ar­beits­platz oder die Aus­bil­dungs­stelle ver­lo­ren geht, die ei­gene Firma in wirt­schaft­li­che Schief­lage ge­rät und sich per­sön­li­che Bin­dun­gen auf­lö­sen. Un­ter­su­chungs­haft ist oft existenzvernichtend.

Be­fin­den Sie sich in Un­ter­su­chungs­haft, soll­ten Sie mög­lichst schnell ei­nen Ver­tei­di­ger Ih­res Ver­trau­ens mit Ih­rer Ver­tei­di­gung be­auf­tra­gen. Wenn Sie da­mit zu lange war­ten, wird Ih­nen ein durch das Ge­richt aus­ge­wähl­ter Ver­tei­di­ger (sog. Pflicht­ver­tei­di­ger) be­stellt. Zwar ist ein Pflicht­ver­tei­di­ger nicht per se ein schlech­ter Ver­tei­di­ger, aber die fort­ge­setzte „Zu­sam­men­ar­beit“ zwi­schen ein­zel­nen Rich­tern und ein­zel­nen Ver­tei­di­gern birgt die starke Ge­fahr von un­er­wünsch­ten Ab­hän­gig­keits­ver­hält­nis­sen, die letzt­lich zu Las­ten des Be­schul­di­gen ge­hen. Bei der Aus­wahl des Ver­tei­di­gers soll­ten Sie da­her selbst das Heft in die Hand nehmen.

Auch und ge­rade wenn Sie in die un­an­ge­nehme Si­tua­tion kom­men, in Un­ter­su­chungs­haft ge­nom­men zu wer­den, gilt für Sie die Unschuldsvermutung:

Sie gelten bis zum gesetzlichen Beweis Ihrer Schuld als unschuldig!

Ne­ben ei­nem drin­gen­den Tat­ver­dacht müs­sen Haft­gründe hin­zu­tre­ten, da­mit Un­ter­su­chungs­haft ge­recht­fer­tigt wer­den kann. Hier wird von Er­mitt­lungs­rich­tern re­gel­mä­ßig sehr for­mel­haft ver­fah­ren und Flucht­ge­fahr an­ge­nom­men (z.B. bei aus­län­di­schen Be­schul­dig­ten), was oft­mals ei­ner recht­li­chen Prü­fung nicht standhält.

Be­fin­den Sie sich in Un­ter­su­chungs­haft, werde ich kon­se­quent dar­auf hin­wir­ken, dass der Haft­be­fehl auf­ge­ho­ben oder au­ßer Voll­zug ge­setzt wird.

Justitia
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