Schweigerecht

Wird ein Er­mitt­lungs­ver­fah­ren ge­gen Sie ein­ge­lei­tet, sei es we­gen des Vor­wurfs ei­ner Straf­tat oder ei­ner Ord­nungs­wid­rig­keit, lau­tet die al­ler­wich­tigste Re­gel, die Sie zu be­ach­ten ha­ben, be­vor Sie ei­nen Ver­tei­di­ger konsultieren:

Schweigen Sie!

Äu­ßern Sie sich nicht zum Sach­ver­halt! Das Schwei­ge­recht ist ein fun­da­men­ta­les Ver­fah­rens­recht je­des Beschuldigten.

Bei ei­ner Äu­ße­rung zu der Be­schul­di­gung kön­nen sehr viele Feh­ler ge­macht wer­den. Es kön­nen un­nö­tige Vor­fest­le­gun­gen er­fol­gen, de­ren Fol­gen Sie am Ende aus­zu­ba­den ha­ben. Wenn Sie hin­ge­gen schwei­gen, kön­nen Sie erst­mal gar nichts falsch ma­chen. Ob es sinn­voll ist, sich zu der Be­schul­di­gung äu­ßern und – falls ja – wel­chen In­halt und wel­che Form eine sol­che „Ein­las­sung“ hat, werde ich in ei­nem aus­führ­li­chen Ge­spräch mit Ih­nen er­ör­tern. Hierzu ist re­gel­mä­ßig er­for­der­lich, dass die Er­mitt­lungs­ak­ten ein­ge­se­hen wer­den. Der An­trag auf Ak­ten­ein­sicht ist da­her meist die erste Maß­nahme, die ich als Ver­tei­di­ger für Sie vornehme.

Po­li­zis­ten sind ge­setz­lich ver­pflich­tet, Be­schul­digte über ihr Schwei­ge­recht zu be­leh­ren. Mei­ner Er­fah­rung nach wird diese Pflicht von der Po­li­zei oft­mals nicht aus­rei­chend ernst ge­nom­men, was dazu führt, dass Be­leh­run­gen manch­mal gar nicht oder häu­fig so bei­läu­fig er­teilt wer­den, dass der Be­schul­digte gar nicht erst auf die Idee kommt, dass es sich beim Schwei­ge­recht um ei­nes sei­ner wich­tigs­ten Rechte handelt.

Justitia
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