Schweigerecht
Wird ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet, sei es wegen des Vorwurfs einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit, lautet die allerwichtigste Regel, die Sie zu beachten haben, bevor Sie einen Verteidiger konsultieren:
Schweigen Sie!
Äußern Sie sich nicht zum Sachverhalt! Das Schweigerecht ist ein fundamentales Verfahrensrecht jedes Beschuldigten.
Bei einer Äußerung zu der Beschuldigung können sehr viele Fehler gemacht werden. Es können unnötige Vorfestlegungen erfolgen, deren Folgen Sie am Ende auszubaden haben. Wenn Sie hingegen schweigen, können Sie erstmal gar nichts falsch machen. Ob es sinnvoll ist, sich zu der Beschuldigung äußern und – falls ja – welchen Inhalt und welche Form eine solche „Einlassung“ hat, werde ich in einem ausführlichen Gespräch mit Ihnen erörtern. Hierzu ist regelmäßig erforderlich, dass die Ermittlungsakten eingesehen werden. Der Antrag auf Akteneinsicht ist daher meist die erste Maßnahme, die ich als Verteidiger für Sie vornehme.
Polizisten sind gesetzlich verpflichtet, Beschuldigte über ihr Schweigerecht zu belehren. Meiner Erfahrung nach wird diese Pflicht von der Polizei oftmals nicht ausreichend ernst genommen, was dazu führt, dass Belehrungen manchmal gar nicht oder häufig so beiläufig erteilt werden, dass der Beschuldigte gar nicht erst auf die Idee kommt, dass es sich beim Schweigerecht um eines seiner wichtigsten Rechte handelt.
