Betäubungsmittelstrafrecht

Das Be­täu­bungs­mit­tel­straf­recht ist nicht im Straf­ge­setz­buch, son­dern im Be­täu­bungs­mit­tel­ge­setz ge­re­gelt. Es kennt un­zäh­lige Tat­be­stände. Ei­nige der Wich­tigs­ten sind der Be­sitz, der Han­del und die Ein­fuhr von Be­täu­bungs­mit­teln (= Dro­gen). Be­täu­bungs­mit­tel­de­likte wer­den in Deutsch­land im Ver­gleich zu an­de­ren De­lik­ten äu­ßerst hart be­straft. Be­son­ders hoch – bis zu 15 Jah­ren Frei­heits­strafe – ist die Straf­an­dro­hung dann, wenn sich der Vor­wurf auf eine nicht ge­ringe Menge an Be­täu­bungs­mit­teln oder eine ge­werbs- oder ban­den­mä­ßige Be­ge­hungs­weise richtet.

Das Be­täu­bungs­mit­tel­straf­recht ent­hält zahl­rei­che Ei­gen­hei­ten, die – je nach Fall­ge­stal­tung – bei ei­ner wirk­sa­men Ver­tei­di­gung in Be­tracht ge­zo­gen und teils mit dem Be­schul­dig­ten in­ten­siv er­ör­tert wer­den müs­sen. Bei­spiel­haft sind hier zu nennen:

  • die spe­zi­el­len Mög­lich­kei­ten der Verfahrenseinstellung
  • die Zu­rück­stel­lung der Straf­voll­stre­ckung bei Be­täu­bungs­mit­tel­ab­hän­gig­keit (§ 35 BtMG)
  • die Un­ter­brin­gung in ei­ner Ent­zie­hungs­an­stalt (§ 64 StGB)
  • die spe­zi­elle Kron­zeu­gen­re­ge­lung des Be­täu­bungs­mit­tel­rechts (§ 31 BtMG)
Justitia





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