Betäubungsmittelstrafrecht
Das Betäubungsmittelstrafrecht ist nicht im Strafgesetzbuch, sondern im Betäubungsmittelgesetz geregelt. Es kennt unzählige Tatbestände. Einige der Wichtigsten sind der Besitz, der Handel und die Einfuhr von Betäubungsmitteln (= Drogen). Betäubungsmitteldelikte werden in Deutschland im Vergleich zu anderen Delikten äußerst hart bestraft. Besonders hoch – bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe – ist die Strafandrohung dann, wenn sich der Vorwurf auf eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln oder eine gewerbs- oder bandenmäßige Begehungsweise richtet.
Das Betäubungsmittelstrafrecht enthält zahlreiche Eigenheiten, die – je nach Fallgestaltung – bei einer wirksamen Verteidigung in Betracht gezogen und teils mit dem Beschuldigten intensiv erörtert werden müssen. Beispielhaft sind hier zu nennen:
- die speziellen Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung
- die Zurückstellung der Strafvollstreckung bei Betäubungsmittelabhängigkeit (§ 35 BtMG)
- die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
- die spezielle Kronzeugenregelung des Betäubungsmittelrechts (§ 31 BtMG)

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