Kapitalstrafrecht

Ka­pi­tal­straf­tat ist die un­tech­ni­sche Be­zeich­nung für die vor­sätz­li­chen Tö­tungs­de­likte Tot­schlag und Mord. Der Be­schul­digte, dem ein vor­sätz­li­ches Tö­tungs­de­likt vor­ge­wor­fen wird, be­darf mehr als je­der an­dere Be­schul­digte den Bei­stand ei­nes er­fah­re­nen Verteidigers.

Die Ein­ord­nung ei­nes Sach­ver­halts als Mord, Tot­schlag, Kör­per­ver­let­zung mit To­des­folge oder fahr­läs­si­ger Tö­tung un­ter­schei­det sich oft­mals le­dig­lich in der in­ne­ren Hal­tung des Staats­an­walts oder des Rich­ters zum An­ge­klag­ten. Dies gilt ebenso für Ab­gren­zungs­fra­gen zwi­schen ver­such­tem Mord, ver­such­tem Tot­schlag und ge­fähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung. Aus der un­ter­schied­li­chen Be­ur­tei­lung fol­gen un­ter­schied­li­che Straf­ho­ri­zonte, die im Ex­trem­fall von ei­ner mög­li­chen Be­wäh­rungs­strafe bis zu ei­ner le­bens­lan­gen Frei­heits­strafe rei­chen kön­nen. Die kon­se­quente und nach­hal­tige In­ter­pre­ta­tion und Fest­schrei­bung ei­nes Sach­ver­halts zu Guns­ten des Be­schul­dig­ten – u.a. mit­tels der Stel­lung ge­eig­ne­ter Be­weis­an­träge – ist Auf­gabe ef­fek­ti­ver Strafverteidigung.

Justitia
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