Ordnungswidrigkeitenrecht

Das Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht ist die „kleine Schwes­ter“ des Straf­rechts. Zwar dro­hen hier keine Kri­mi­nal­stra­fen, aber den­noch emp­find­li­che Buß­gel­der und wei­tere un­an­ge­nehme Rechts­fol­gen, die in Buß­geld­be­schei­den fest­ge­setzt werden.

Prak­tisch sehr be­deut­sam ist die Ver­tei­di­gung ge­gen Buß­geld­be­scheide beim Vor­wurf von Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten, ins­be­son­dere der Über­schrei­tung der zu­läs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit, der Ab­stands­un­ter­schrei­tung oder des Füh­rens von Kraft­fahr­zeu­gen mit ei­ner Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion von über 0,5 Pro­mille. Hier dro­hen ne­ben den Buß­gel­dern emp­find­li­che Fahr­ver­bote bis zu drei Mo­na­ten und zu­dem die Ein­tra­gung von Punk­ten im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter. Durch tak­tisch ge­schickte Ver­tei­di­gung kann hier nicht sel­ten eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens oder das Ab­se­hen vom Fahr­ver­bot er­reicht wer­den. Sollte eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung be­stehen, die auch den Be­reich des Ver­kehrs­rechts be­inhal­tet, wer­den die Ver­tei­di­ger­ge­büh­ren in der Re­gel von die­ser übernommen.

Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­tat­be­stände fin­den sich aber auch in zahl­rei­chen wei­te­ren Ge­set­zen, so etwa in der Ab­ga­ben­ord­nung (z.B. leicht­fer­tige Steu­er­ver­kür­zung) oder dem Be­täu­bungs­mit­tel­ge­setz

Justitia
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