Sexualstrafrecht

Der Vor­wurf ei­ner Se­xu­al­straf­tat – ins­be­son­dere des se­xu­el­len Miss­brauchs von Kin­dern – geht re­gel­mä­ßig mit ei­ner Ver­nich­tung der ge­sam­ten bür­ger­li­chen Exis­tenz ein­her. Selbst das ei­gene per­sön­li­che Um­feld wen­det sich häu­fig vom Be­schul­dig­ten ab.

Im Be­reich der Se­xu­al­de­likte be­steht oft die Kon­stel­la­tion Aus­sage ge­gen Aus­sage. Weil in die­sem De­likts­be­reich eine Be­schul­di­gung weit­ge­hend ohne Ri­siko mög­lich ist, dürfte der An­teil an Falsch­be­schul­di­gun­gen, ver­gli­chen mit an­de­ren De­lik­ten, über­pro­por­tio­nal sein. In Zwei­fels­fäl­len ist hier die Ein­schal­tung ei­nes ge­eig­ne­ten aus­sa­ge­psy­cho­lo­gi­schen Gut­ach­ters ge­bo­ten, um den Ver­dacht ei­ner Falsch­be­schul­di­gung ve­ri­fi­zie­ren zu können.

In die­ser Si­tua­tion ist der Ver­tei­di­ger oft­mals die ein­zige ver­blie­bene Ver­trau­ens­per­son. Die­ser Ver­ant­wor­tung stelle ich mich ohne Wenn und Aber. Ich leiste Ih­nen Bei­stand und ver­tei­dige Ihre Rechte, Ihre Würde und im Zwei­fels­fall auch Ih­ren Ruf ebenso kon­se­quent und wie in al­len an­de­ren Deliktsbereichen.

Justitia
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