Verteidigung ausländischer Beschuldigter

Ge­rade meine Hei­mat­stadt Mün­chen ist eine viel­fäl­tige Stadt, in der Men­schen aus vie­len Kul­tur­krei­sen und 190 Na­tio­nen le­ben. Etwa 27 % der Münch­ner ha­ben kei­nen deut­schen Pass. Die Ver­tei­di­gung aus­län­di­scher Be­schul­dig­ter weist in man­cher Hin­sicht Be­son­der­hei­ten auf.

Zum ei­nen exis­tie­ren spe­zi­fi­sche Straf­tat­be­stände, die nur durch Aus­län­der er­füllt wer­den kön­nen, wie etwa Ver­stöße ge­gen das Auf­ent­halts­ge­setz, das Asyl­ge­setz oder das Frei­zü­gig­keits­ge­setz / EU.

Im straf­recht­li­chen Er­mitt­lungs­ver­fah­ren wird ge­gen aus­län­di­sche häu­fi­ger als ge­gen deut­sche Be­schul­digte Un­ter­su­chungs­haft ver­hängt, weil der Er­mitt­lungs­rich­ter Flucht­ge­fahr für ge­ge­ben hält. Die teils sche­ma­ti­sche An­nahme von Flucht­ge­fahr bei Aus­län­dern hält oft­mals ei­ner recht­li­chen Prü­fung nicht stand. An die­ser Stelle ist ein be­son­de­rer Ein­satz des Ver­tei­di­gers gefordert.

Des Wei­te­ren müs­sen bei der Ver­tei­di­gung aus­län­di­scher Be­schul­di­ger mög­li­che ver­wal­tungs­recht­li­che Fol­gen ei­ner straf­recht­li­chen Ver­ur­tei­lung (z.B. eine mög­li­che Aus­wei­sung) be­reits im Straf­ver­fah­ren in den Blick ge­nom­men wer­den. An­de­rer­seits er­ge­ben sich auch spe­zi­fi­sche Ver­tei­di­gungs­chan­cen im Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren (z.B. Ab­se­hen von Voll­stre­ckung bei Aus­wei­sung gem. § 456a StPO), die dem Ver­tei­di­ger ge­läu­fig sein müssen.

Justitia
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