Verteidigung ausländischer Beschuldigter
Gerade meine Heimatstadt München ist eine vielfältige Stadt, in der Menschen aus vielen Kulturkreisen und 190 Nationen leben. Etwa 27 % der Münchner haben keinen deutschen Pass. Die Verteidigung ausländischer Beschuldigter weist in mancher Hinsicht Besonderheiten auf.
Zum einen existieren spezifische Straftatbestände, die nur durch Ausländer erfüllt werden können, wie etwa Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz oder das Freizügigkeitsgesetz / EU.
Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird gegen ausländische häufiger als gegen deutsche Beschuldigte Untersuchungshaft verhängt, weil der Ermittlungsrichter Fluchtgefahr für gegeben hält. Die teils schematische Annahme von Fluchtgefahr bei Ausländern hält oftmals einer rechtlichen Prüfung nicht stand. An dieser Stelle ist ein besonderer Einsatz des Verteidigers gefordert.
Des Weiteren müssen bei der Verteidigung ausländischer Beschuldiger mögliche verwaltungsrechtliche Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung (z.B. eine mögliche Ausweisung) bereits im Strafverfahren in den Blick genommen werden. Andererseits ergeben sich auch spezifische Verteidigungschancen im Vollstreckungsverfahren (z.B. Absehen von Vollstreckung bei Ausweisung gem. § 456a StPO), die dem Verteidiger geläufig sein müssen.
