Verteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden
Die Verteidigung von Jugendlichen (14- bis 17-Jährige) und Heranwachsenden (18- bis 20-Jährige) weist einige Besonderheiten gegenüber der Verteidigung Erwachsener auf. Diese müssen dem Verteidiger bekannt sein, um eine effektive Verteidigung gewährleisten zu können. Hierzu zählt insbesondere das Jugendgerichtsgesetz, das viele Normen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung überlagert. Die Straftatbestände, nach denen sich Jugendliche und Erwachsene strafbar machen können, sind aber dieselben wie die des Erwachsenenstrafrechts.
Jugendrichter treten dem angeklagten Jugendlichen gegenüber häufig in pädagogisch-verständnisvoller Manier auf. Dies hat jedoch nicht nur Vorteile für den jugendlichen Angeklagten, denn leider wird die gesetzliche Unschuldsvermutung gerade von Jugendgerichten immer wieder aufgeweicht und vom Jugendlichen ein prozessual nicht veranlasstes Geständnis abverlangt. Hier bedarf es eines Verteidigers, der auch im Jugendstrafverfahren wachsam ist und den Freispruch als höchstes Verfahrensziel nie aus den Augen verliert.
