Anklage/Strafbefehl
Wird das durch die Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsverfahren nicht eingestellt, so endet es mit der Erhebung einer Anklage oder dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Strafbefehle werden bevorzugt in Massenverfahren (z.B. Verkehrsdelikte) oder bei einfachen bis mittelschweren Delikten erlassen, während schwere Delikte angeklagt werden.
Bitte beachten Sie: Die Staatsanwaltschaft erhebt nur dann Anklage oder beantragt den Erlass eines Strafbefehls, wenn sie Ihre gerichtliche Verurteilung für wahrscheinlich hält. Wenn Sie also eine Anklage oder einen Strafbefehl im Briefkasten finden, wird es höchste Zeit, einen Verteidiger zu konsultieren.
Äußern Sie sich nicht zu dem gegen Sie gerichteten Vorwurf!
(siehe Schweigerecht)
Beim Erhalt eines Strafbefehls ist unbedingt auf die zweiwöchige Einspruchsfrist (ab Zustellung) zu achten! Dies bedeutet, dass Sie selbst (oder natürlich ich als Ihr Verteidiger) tätig werden müssen. Auch wenn Sie völlig unschuldig sind, wird ein inhaltlich falscher Strafbefehl durch Verbummeln der Einspruchsfrist rechtskräftig.
