Anklage/Strafbefehl

Wird das durch die Staats­an­walt­schaft ge­führte Er­mitt­lungs­ver­fah­ren nicht ein­ge­stellt, so en­det es mit der Er­he­bung ei­ner An­klage oder dem An­trag auf Er­lass ei­nes Straf­be­fehls. Straf­be­fehle wer­den be­vor­zugt in Mas­sen­ver­fah­ren (z.B. Ver­kehrs­de­likte) oder bei ein­fa­chen bis mit­tel­schwe­ren De­lik­ten er­las­sen, wäh­rend schwere De­likte an­ge­klagt werden.

Bitte be­ach­ten Sie: Die Staats­an­walt­schaft er­hebt nur dann An­klage oder be­an­tragt den Er­lass ei­nes Straf­be­fehls, wenn sie Ihre ge­richt­li­che Ver­ur­tei­lung für wahr­schein­lich hält. Wenn Sie also eine An­klage oder ei­nen Straf­be­fehl im Brief­kas­ten fin­den, wird es höchste Zeit, ei­nen Ver­tei­di­ger zu konsultieren.

Äußern Sie sich nicht zu dem gegen Sie gerichteten Vorwurf!

(siehe Schwei­ge­recht)

Beim Er­halt ei­nes Straf­be­fehls ist un­be­dingt auf die zwei­wö­chige Ein­spruchs­frist (ab Zu­stel­lung) zu ach­ten! Dies be­deu­tet, dass Sie selbst (oder na­tür­lich ich als Ihr Ver­tei­di­ger) tä­tig wer­den müs­sen. Auch wenn Sie völ­lig un­schul­dig sind, wird ein in­halt­lich fal­scher Straf­be­fehl durch Ver­bum­meln der Ein­spruchs­frist rechtskräftig.

Justitia
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