Vorladung

Wer­den Sie von der Po­li­zei zu ei­ner Ver­neh­mung als Be­schul­dig­ter vor­ge­la­den, so gilt das, was be­reits zum Stich­wort „Schwei­ge­recht“ aus­ge­führt wurde. Blei­ben Sie der Ver­neh­mung fern und kon­sul­tie­ren Sie mich oder ei­nen Ver­tei­di­ger Ih­res Vertrauens.

Manch­mal wird ver­sucht, dem Be­schul­dig­ten sein Schwei­ge­recht da­durch vor­zu­ent­hal­ten, dass er for­mal nicht als Be­schul­dig­ter, son­dern le­dig­lich als Zeuge ge­führt wird. Wenn Sie also eine Vor­la­dung der Po­li­zei zu ei­ner Ver­neh­mung als Zeuge er­hal­ten, dann be­ach­ten Sie bitte:

Es besteht keine Verpflichtung, als Zeuge bei der Polizei auszusagen,

so­lange dies nicht aus­drück­lich durch die Staats­an­walt­schaft an­ge­ord­net wird. Ha­ben Sie also auf­grund Ih­rer Nähe zu ei­nem straf­recht­lich re­le­van­ten Ge­sche­hen ein un­gu­tes Ge­fühl, als vor­ge­la­de­ner Zeuge zu ei­ner po­li­zei­li­chen Ver­neh­mung zu ge­hen, so kon­sul­tie­ren Sie mich! Wir kön­nen denn ge­mein­sam über die stra­te­gisch und tak­tisch ziel­füh­rende Vor­ge­hens­weise beraten.

Justitia
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