Vorladung
Werden Sie von der Polizei zu einer Vernehmung als Beschuldigter vorgeladen, so gilt das, was bereits zum Stichwort „Schweigerecht“ ausgeführt wurde. Bleiben Sie der Vernehmung fern und konsultieren Sie mich oder einen Verteidiger Ihres Vertrauens.
Manchmal wird versucht, dem Beschuldigten sein Schweigerecht dadurch vorzuenthalten, dass er formal nicht als Beschuldigter, sondern lediglich als Zeuge geführt wird. Wenn Sie also eine Vorladung der Polizei zu einer Vernehmung als Zeuge erhalten, dann beachten Sie bitte:
Es besteht keine Verpflichtung, als Zeuge bei der Polizei auszusagen,
solange dies nicht ausdrücklich durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wird. Haben Sie also aufgrund Ihrer Nähe zu einem strafrechtlich relevanten Geschehen ein ungutes Gefühl, als vorgeladener Zeuge zu einer polizeilichen Vernehmung zu gehen, so konsultieren Sie mich! Wir können denn gemeinsam über die strategisch und taktisch zielführende Vorgehensweise beraten.
